OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2018
10 A 1803/16
Normen:
BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2019, 215
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5892/14

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm auf mehreren Grundstücken; Beeinträchtigung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB; Zersiedlung des Außenbereichs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 10 A 1803/16

DRsp Nr. 2018/16507

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm auf mehreren Grundstücken; Beeinträchtigung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB; Zersiedlung des Außenbereichs

1. Besteht ein Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen und nicht etwa an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten.