OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2020
10 A 1136/18
Normen:
BauPrüfVO § 16 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 8; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2315/15

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines zweiten Lebensmittel-Discountmarktes; Die rechtswidrige Festsetzung von Emissionskontingenten führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 1136/18

DRsp Nr. 2020/5214

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines zweiten Lebensmittel-Discountmarktes; Die rechtswidrige Festsetzung von Emissionskontingenten führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt

1. Ein Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. 2. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei den Merkmalen der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann.

Tenor