VGH Bayern - Beschluss vom 29.06.2018
1 ZB 16.1757
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.692

Anspruch auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines zweiten Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich; Dienen des Betriebsleiterhauses dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers; Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.1757

DRsp Nr. 2018/10107

Anspruch auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines zweiten Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich; Dienen des Betriebsleiterhauses dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers; Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich

1. Ein Vorhaben im Außenbereich „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb .S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des „Dienens“ ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird.2. Wohngebäude, die eine auf die betrieblichen Belange ausgerichtete, dienende Funktion aufweisen und dem angemessenen Wohnbedarf des Betriebsinhabers und dessen Familie dienen, sowie Austragshäuser, deren Hauptzweck es ist, dem früheren Betriebsinhaber nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen, gehören grundsätzlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben.