OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2018
7 A 2554/16
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4495/14

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Wettbüro; Einfügen in die nähere Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 7 A 2554/16

DRsp Nr. 2018/16318

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Wettbüro; Einfügen in die nähere Umgebung

1. Eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros ist regelmäßig u. a. dann anzunehmen, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden.2. Ein Wettbüro fügt sich der Art der Nutzung nach nicht in ein faktisches allgemeines Wohngebiet ein.3. Bei einem Masterplan Vergnügungsstätten handelt es sich um ein städtebauliches Konzept zum Umgang mit Vergnügungsstätten im gesamten kommunalen Stadtgebiet . Diesem Masterplan kommt - vergleichbar einer Verwaltungsvorschrift - eine ermessenslenkende Funktion derart zu, dass die Kommune in ständiger Verwaltungspraxis entsprechend den Regelungen im Masterplan über Genehmigungsanträge zu Vergnügungsstätten entscheidet, soweit ihr Ermessensspielräume eingeräumt sind. Damit ersetzt der Masterplan nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Er entfaltet eine Bindungswirkung insoweit, als damit eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet wird.