BAG - Urteil vom 24.01.2001
4 AZR 538/99
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 3, EntgeltFG § 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1889
NZA 2001, 1026
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 787/98
LAG Niedersachsen, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2458/98

Anspruch auf Feiertagslohn bei einer flexiblen Arbeitszeitregelung durch Betriebsvereinbarung nach § 3 Ziff. 1.3 BRTV-Bau - Arbeitszeitausgleich innerhalb zwei Wochen -, wenn infolge der Arbeitszeitverteilung einzelne Tage der Woche ausfallen [z.B. arbeitsfreier Freitag] und auf einen solchen Tag ein Wochenfeiertag fällt - hier Freitag, 3. Oktober 1997, Tag der Deutschen Einheit -?

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 538/99

DRsp Nr. 2002/14393

Anspruch auf Feiertagslohn bei einer flexiblen Arbeitszeitregelung durch Betriebsvereinbarung nach § 3 Ziff. 1.3 BRTV-Bau - Arbeitszeitausgleich innerhalb zwei Wochen -, wenn infolge der Arbeitszeitverteilung einzelne Tage der Woche ausfallen [z.B. arbeitsfreier Freitag] und auf einen solchen Tag ein Wochenfeiertag fällt - hier Freitag, 3. Oktober 1997, Tag der Deutschen Einheit -?

»1. Eine Betriebsvereinbarung, wonach im wöchentlichen Wechsel jeweils von Montag bis Freitag und von Montag bis Donnerstag gearbeitet wird, ist mit § 3 Ziff. 1.3 BRTV-Bau vereinbar. 2. Fällt auf den hiernach arbeitsfreien Freitag ein gesetzlicher Feiertag, so löst dies keinen Anspruch auf Zahlung von Feiertagsvergütung aus.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 3, EntgeltFG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feiertagsvergütung für den 3. Oktober 1997 - Tag der Deutschen Einheit - hat, obwohl ohne den Feiertag an diesem Tag nach der Arbeitszeitverteilung nicht gearbeitet worden wäre.