BGH - Urteil vom 05.12.2012
XII ZR 44/11
Normen:
BGB § 288;
Fundstellen:
BGHZ 196, 1
MDR 2013, 267
MietRB 2013, 72
NJW 2013, 6
NJW 2013, 859
NZM 2013, 188
NZM 2013, 6
ZMR 2013, 265
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 466/09
OLG Brandenburg, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 97/10

Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung des Betriebskostenguthabens

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZR 44/11

DRsp Nr. 2013/1035

Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung des Betriebskostenguthabens

Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 288;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Widerklage nur noch darüber, ob die Beklagte von der Klägerin Verzugszinsen wegen der verspäteten Abrechnung von Betriebskosten verlangen kann.

Die Beklagte hatte von der Klägerin Gewerberäume angemietet. Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 2009.

Neben der Nettomiete für die angemieteten Räume vereinbarten die Parteien Betriebskostenvorauszahlungen. Nach § 13 des Mietvertrags sollten die entstandenen Nebenkosten "in einem Zeitraum von zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe abgerechnet" werden.