OVG Saarland - Beschluss vom 24.01.2020
1 E 363/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1303/19

Anspruch auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts; Bemessung des Streitwerts bei Konkurrenz um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens

OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 1 E 363/19

DRsp Nr. 2020/4546

Anspruch auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts; Bemessung des Streitwerts bei Konkurrenz um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2019 - 2 L 1303719 - in Bezug auf die Streitwertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 19.180,77 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500.- € festgesetzten Streitwerts nach den für Beförderungen geltenden Grundsätzen begehrt wird, ist begründet.