BGH - Urteil vom 20.09.2012
I ZR 90/09
Normen:
BGB § 809;
Fundstellen:
BB 2013, 961
CR 2013, 284
MDR 2013, 667
MMR 2013, 526
NJW-RR 2013, 878
WRP 2013, 808
ZUM-RD 2013, 371
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21832/04
OLG München, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1930/08

Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung

BGH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen I ZR 90/09

DRsp Nr. 2013/6353

Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung

Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine Ansprüche ableitet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 809;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen an dem Softwareprogramm "UniBasic-IDOS" in Anspruch.

Die Klägerin ist eine 50%ige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen (DCI). Die DCI hat die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Ansprüche aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts an dem Programm "UniBasic-IDOS" in Europa betraut.

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