LSG Bayern - Urteil vom 06.11.2013
L 11 AS 72/11
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 1 Nr. 6; SGB II § 12; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 484/08

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIFehlende Hilfebedürftigkeit bei Verfügung über eine Eigentumswohnung

LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 72/11

DRsp Nr. 2014/302

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Fehlende Hilfebedürftigkeit bei Verfügung über eine Eigentumswohnung

1. Im Rahmen der Prüfung der grundsicherungsrechtlichen Hilfebedürftigkeit sind nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. 2. Das gilt auch für - nicht selbst genutzte - Eigentumswohnungen. Dabei ist zweifelhaft, ob vom Verkehrswert der Eigentumswohnung das zur Finanzierung ursprünglich aufgenommene Darlehen mangels entsprechender dinglicher Sicherung überhaupt in Abzug zu bringen ist. 3. Für die mögliche Verwertung der Wohnung wäre nach Meinung des LSG auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen. 4. Grenzen der Verwertbarkeit sind nach dem Gesetz eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder eine besondere Härte, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Dies war hier nicht festzustellen (einzelfallabhängig).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2011 insoweit aufgehoben, als darin über einen Leistungsanspruch für die Zeiträume vom 27.10.2006 bis 30.11.2006 und vom 27.01.2009 bis 24.02.2009 entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.