I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des etwa 816 qm großen Grundstücks B., L.-Straße, das mit einem 1895 genehmigten fünfgeschossigen Wohngebäude an der Straßengrenze sowie einem eingeschossigen linken Seitenflügel und einem zerstörten, vormals ebenfalls eingeschossigen Quergebäude bebaut ist. Ein Teil dieser Baulichkeiten wird als Lagerräume und Büroräume für das Bauunternehmen der Klägerin benutzt.
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