BVerwG - Urteil vom 20.10.1978
IV C 48.76
Normen:
BBauG § 14; BBauG § 17; GG Art. 14 Abs. 1; StBauFG § 3; StBauFG § 15 Abs. 3; StBauFG § 50; StBauFG § 51;
Fundstellen:
BauR 1979, 139
BRS 33 Nr. 198
Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1
DÖV 1979, 217
DRsp V(527)230c
DVBl 1979, 153
NJW 1979, 2577
StädteT 1979, 347
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 25.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 233.73
OVG Berlin, vom 10.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen II B 42.75

Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des Sanierungszieles; Außerkrafttreten der Sanierungssatzung wegen Zeitablaufs

BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - Aktenzeichen IV C 48.76

DRsp Nr. 1996/15934

Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des Sanierungszieles; Außerkrafttreten der Sanierungssatzung wegen Zeitablaufs

1. Eine Sanierungssatzung darf nicht erst dann erlassen werden, wenn sich absehen läßt, wie das Sanierungsgebiet künftig genutzt werden soll. 2. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben zur Folge, daß die zugrundeliegende Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt; beides kann jedoch bei der Prüfung der in § 15 Abs. 3 StBauFG vorgesehenen Gründe für eine Genehmigungsversagung von Belang sein.

Normenkette:

BBauG § 14; BBauG § 17; GG Art. 14 Abs. 1; StBauFG § 3; StBauFG § 15 Abs. 3; StBauFG § 50; StBauFG § 51;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des etwa 816 qm großen Grundstücks B., L.-Straße, das mit einem 1895 genehmigten fünfgeschossigen Wohngebäude an der Straßengrenze sowie einem eingeschossigen linken Seitenflügel und einem zerstörten, vormals ebenfalls eingeschossigen Quergebäude bebaut ist. Ein Teil dieser Baulichkeiten wird als Lagerräume und Büroräume für das Bauunternehmen der Klägerin benutzt.