Ebenso BGH, ZfBR 1987, 238; die vorhandenen Mängel dürfen nicht Grund für die Auftragsentziehung gewesen sein; der Auftraggeber kann diese Mängel erst nach vergeblicher Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers nachbessern lassen; der Auftraggeber kann in diesem Fall auch einen Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten und/oder Minderung verlangen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1422).
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