Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
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