LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2013
L 2 P 40/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 104/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen L 2 P 40/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/310

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht

1. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Erfolgsaussicht gesetzlich vorgeschrieben. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung. 3. Im Sinne der "Bewilligungsreife" kann nur ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den Antrag verzögert hat und diese Änderung - etwa aufgrund eines Gutachtens/Zeugenvernehmung in der Beweisaufnahme - zum Nachteil des Antragstellers eintrat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.; ZPO §§ 114ff;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe zu gewähren war.