BVerwG - Beschluss vom 11.07.2001
4 B 36.01
Normen:
BauGB § 29 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 73
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 37/00

Anspruch auf rechtliches Gehör; Bestandsschutz eines Gewerbebetriebes im Rahmen einer zeitgeistbedingten Weiterentwicklung des Geschäftsbetriebs [Tanzsaal, Diskothek]

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 36.01

DRsp Nr. 2003/2124

Anspruch auf rechtliches Gehör; Bestandsschutz eines Gewerbebetriebes im Rahmen einer "zeitgeistbedingten" Weiterentwicklung des Geschäftsbetriebs [Tanzsaal, Diskothek]

1. Der Umstand, dass ein Gericht Umstände anders rechtlich würdigt als ein Verfahrensbeteiligter, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gericht die Rechtsauffassung eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt, nicht hingegen, dass es dieser Rechtsansicht auch folgt; andernfalls müsste nahezu jedes Urteil aus der Sicht des unterlegenen Beteiligten dessen rechtliches Gehör verletzen. 2. a) Der Bestandsschutz endet, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB neu stellt, weil die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift erreicht. b) Entscheidend ist, ob die geänderte Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht möglicherweise anders beurteilt werden kann. Bei der Weiterentwicklung eines Gewerbebetriebes kommt es also darauf an, ob sie mit einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB verbunden ist.