BSG - Beschluss vom 20.02.2019
GS 1/18
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 127, 233
FuR 2019, 734
WM 2019, 821
ZIP 2019, 606
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 26/14
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 382/11
SG Oldenburg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 132/10

Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter RenteAnspruch unmittelbar gegen den Leistungsmittler GeldinstitutKein Erlöschen des Anspruchs nach Kontoauflösung

BSG, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen GS 1/18

DRsp Nr. 2019/3782

Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente Anspruch unmittelbar gegen den Leistungsmittler Geldinstitut Kein Erlöschen des Anspruchs nach Kontoauflösung

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

1. Der Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente basiert allein auf den Regelungen im SGB VI, ohne sich bürgerlich-rechtlicher Normen im Sinne einer Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung zu bedienen. 2. Das Geldinstitut hat als Schuldner Geldleistungen der überweisenden Stelle bzw. dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen.3. Der bürgerlich-rechtliche Grundsatz, dass Rückabwicklungen von rechtsgrundlos erfolgten Geldflüssen (ungerechtfertigte Bereicherung) grundsätzlich im Leistungsverhältnis zu erfolgen haben, gilt hier nicht.4. Der Anspruch besteht nicht gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Berechtigten als Leistungsempfänger, sondern unmittelbar gegen den Leistungsmittler "Geldinstitut".