BGH vom 06.05.1968
VII ZR 33/66
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BGHZ 50, 160
LM § 4 Nr. 3 VOB/B
MDR 1968, 750
NJW 1968, 1524
NJW 1968, 1524, 1525
WM 1968, 834

Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Entziehung des Auftrags bei Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung

BGH, vom 06.05.1968 - Aktenzeichen VII ZR 33/66

DRsp Nr. 1998/2503

Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Entziehung des Auftrags bei Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung

1. § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B gewährt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages. 2. Da § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B grundsätzlich vollen Schadensersatz gewährt, ist es denkbar, daß hieraus im Einzelfall ein Anspruch erwächst, der sich dem Umfang nach mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages weitgehend deckt. Bei einem völlig unbrauchbaren Bauwerk ist der Schaden möglicherweise nur dadurch auszugleichen, daß das Bauwerk abgerissen und neu gebaut wird. Dann braucht der Auftragnehmer für die wertlose Leistung keine Vergütung zu zahlen. 3. Der Auftraggeber kann den Auftrag nach § 4 Nr. 7 VOB/B auch ohne Fristsetzung entziehen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Auftragnehmer ernsthaft und endgültig verweigert wird. Gleichfalls kann der Auftraggeber den Auftrag ohne Fristsetzung entziehen, wenn der Auftragnehmer durch seine mangelhafte Arbeit das Vertrauen des Auftraggebers so erschüttert hat, daß diesem die Fortsetzung des Auftrags nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Hinweis zu A