OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2008
15 U 147/07
Normen:
AktG § 303 Abs. 1 ; HOAI § 5 Abs. 4 § 15 § 16 Abs. 3 § 20 ; BGB § 313 ; ZPO § 91 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1141
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/07

Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen herrschendes Unternehmen wegen Forderung auf Architektenvergütung gegen GmbH nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 15 U 147/07

DRsp Nr. 2008/6220

Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen herrschendes Unternehmen wegen Forderung auf Architektenvergütung gegen GmbH nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

»1. Die Vorschrift des § 303 Abs. 1 AktG, wonach der Gläubiger von dem herrschenden Unternehmen wegen Forderungen, die gegenüber der AG begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister bekannt gemacht worden ist, Leistung einer Sicherheit unter Wahrung einer Anmeldefrist von 6 Monaten verlangen kann, ist zugunsten des Gläubigers einer GmbH entsprechend anwendbar.2. Die Beurteilung des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens der Parteien richtet sich im Fall der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung eines Sicherheitsbegehrens nach § 303 Abs. 1 AktG nicht nach dem Verhältnis zwischen der Summe der im (Hauptsache-)Prozess geltend gemachten zu sichernden Forderung und dem Betrag der dort in einem Vergleich von dem früher beherrschten Unternehmen übernommenen Verpflichtung.3. Bestreitet das früher beherrschte Unternehmen das Bestehen der zu sichernden Forderung, ist es dem Gläubiger unbenommen, das herrschende Unternehmen auf Sicherheitsleistung zu verklagen; in diesem Prozess hat der Gläubiger das Bestehen seines Anspruchs schlüssig darzulegen und ggfls. zu beweisen.