BGH - Urteil vom 08.03.2012
VII ZR 118/10
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BauR 2012, 949
NJW-RR 2012, 596
NZBau 2012, 357
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 8353/05
OLG München, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2947/07

Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten Ausführungsfrist im Bereich der Bauleistungen nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a) VOB/B; Anspruch auf Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach beiderseits gekündigtem Vertrag über Wärmedämmarbeiten

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 118/10

DRsp Nr. 2012/6790

Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten Ausführungsfrist im Bereich der Bauleistungen nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a) VOB/B; Anspruch auf Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach beiderseits gekündigtem Vertrag über Wärmedämmarbeiten

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 30.372,54 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) nach beiderseits gekündigtem Vertrag über Wärmedämmarbeiten Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.