OVG Saarland - Urteil vom 02.07.2021
2 A 110/20
Normen:
LBO SL § 76;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 726/18

Anspruch auf Vorbescheid für Neubau eines Einfamilienhauses im Außenbereich

OVG Saarland, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 2 A 110/20

DRsp Nr. 2021/11481

Anspruch auf Vorbescheid für Neubau eines Einfamilienhauses im Außenbereich

1. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.2. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.3. Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.4. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.