OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2018
4 B 1039/18
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 570 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1039/18

Anspruch auf vorläufige Untersagung der Aufstellung eines Fahrgeschäfts auf einer Kirmes nach Beantragung einer Zwischenentscheidung i.S.v. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 B 1039/18

DRsp Nr. 2018/10085

Anspruch auf vorläufige Untersagung der Aufstellung eines Fahrgeschäfts auf einer Kirmes nach Beantragung einer Zwischenentscheidung i.S.v. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.7.2018 aufgegeben, einen Aufbau des Fahrgeschäftes der Beigeladenen zu untersagen und den hierfür vorgesehenen Platz auf dem Kirmesgelände freizuhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 570 Abs. 3;

[Gründe]

Voraussetzung für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten Zwischenentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht offensichtlich aussichtslos ist und effektiver Rechtsschutz hinsichtlich des Anordnungsbegehrens ohne die Zwischenentscheidung gefährdet wäre, weil der Antragstellerin unmittelbar erhebliche Nachteile drohen, die ihr auch unter Berücksichtigung gegenläufiger, insbesondere öffentlicher Interessen nicht zumutbar sind.