Der Antragsgegnerin wird bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.7.2018 aufgegeben, einen Aufbau des Fahrgeschäftes der Beigeladenen zu untersagen und den hierfür vorgesehenen Platz auf dem Kirmesgelände freizuhalten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Voraussetzung für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten Zwischenentscheidung nach §
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