OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2018
13 C 62/18
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VergabeVO NRW § 29 Abs. 1 S. 3; LVV § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Nc 229/17

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018; Ordnungsgemäße Ermittlung der Ausbildungskapazität; Rechtfertigung einer Deputatsermäßigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2018 - Aktenzeichen 13 C 62/18

DRsp Nr. 2018/15997

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018; Ordnungsgemäße Ermittlung der Ausbildungskapazität; Rechtfertigung einer Deputatsermäßigung

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VergabeVO NRW § 29 Abs. 1 S. 3; LVV § 3 Abs. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.