VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2020
7 CE 19.10126
Normen:
HZV § 44 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HV

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik)

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 7 CE 19.10126

DRsp Nr. 2021/824

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HZV § 44 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Universität R. (im Folgenden: UR) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2018/2019. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung der UR über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2018/2019 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 4. Juli 2018 festgesetzten Zulassungszahl von 224 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.