Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30.08.2012 (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.515,39 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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