OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2014
22 U 178/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 8/12

Anspruch auf WerklohnVoraussetzung eines absoluten FixgeschäftsVerspätete Leistung keine ErfüllungLiquidierung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 22 U 178/12

DRsp Nr. 2020/5384

Anspruch auf Werklohn Voraussetzung eines absoluten Fixgeschäfts Verspätete Leistung keine Erfüllung Liquidierung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung

1. Bei einem absoluten Fixgeschäft muss der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung ist.2. Ein solches Fixgeschäftes ist mit Rücksicht auf die Interessen der Parteien dann nicht anzunehmen, wenn ihnen an einer - wenn auch verspäteten - Durchführung des Vertrags mehr liegt als an dessen Liquidierung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30.08.2012 (21 O 8/12) – Kammer für Handelssachen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.515,39 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1;