OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2018
13 A 1141/18.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3176/17

Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 S. 1 AsylG i.R. eines Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 13 A 1141/18.A

DRsp Nr. 2018/7151

Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 S. 1 AsylG i.R. eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist unzulässig, da er trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt wurde. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2018 zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Ablauf des 9. März 2018 verstrichen ist. Der Antrag ist erst am 12. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen.