OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2018
13 A 1213/18.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 12512/16

Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Verzögerungen nach einem Anwaltswechsel; Begründetheit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 13 A 1213/18.A

DRsp Nr. 2018/8257

Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Verzögerungen nach einem Anwaltswechsel; Begründetheit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus E. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.