OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2018
10 B 818/18
Normen:
BauNVO § 29; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 876/18

Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Beseitigungsverfügung einer Saunabox auf der Dachterrasse eines Wohngebäudes im summarischen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 10 B 818/18

DRsp Nr. 2018/10494

Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Beseitigungsverfügung einer Saunabox auf der Dachterrasse eines Wohngebäudes im summarischen Verfahren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018 erhobenen Klage 4 K 2767/18 wird hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 29; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018, mit der Ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden ist, die auf der Dachterrasse des Gebäudes L.-straße 39 in E. aufgestellte Saunabox zu beseitigen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt.