VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2018
9 ZB 18.30057
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; VwGO § 138 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 16.31014

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Klärung eines Abschiebungsverbots eines albanischen Staatsangehörigen mit zwei Kindern wegen Geltendmachung einer depressiven Erkrankung u. einer postraumatischen Belastungsstörung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 18.30057

DRsp Nr. 2018/6441

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Klärung eines Abschiebungsverbots eines albanischen Staatsangehörigen mit zwei Kindern wegen Geltendmachung einer depressiven Erkrankung u. einer postraumatischen Belastungsstörung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; VwGO § 138 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht München ihre Asylklage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2017 hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).