VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2018
8 ZB 16.2559
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 36 Abs. 2; BayStrWG Art. 46 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 14.239

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Prüfung eines Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. des Baus einer Ortsteilumgehungsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 16.2559

DRsp Nr. 2018/9812

Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Prüfung eines Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. des Baus einer Ortsteilumgehungsstraße

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 36 Abs. 2; BayStrWG Art. 46 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 11. März 2014 für den Bau der Ortsteilumgehung L...-H... von Baukm 0+425 bis Baukm 2+545 mit Anschlussstrecke zur H... Straße von Baukm 0+875 bis Baukm 1+189 im Gebiet der Beigeladenen, einer kreisfreien Stadt.

Mit Urteil vom 10. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beruft sich auf ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensfehler sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.