BGH - Urteil vom 11.06.2013
II ZR 80/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; WpÜG § 14 Abs. 2; WpÜG § 35; WpÜG § 38 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1921
BB 2013, 2318
DB 2013, 10
DB 2013, 1776
DB 2013, 6
DStR 2013, 2016
MDR 2013, 1050
WM 2013, 1511
ZIP 2013, 1565
ZIP 2013, 61
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 30/09
OLG Köln, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 41/11

Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

BGH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen II ZR 80/12

DRsp Nr. 2013/18452

Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

a) Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht.b) Zinsen werden nach § 38 Nr. 2 WpÜG nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot verspätet veröffentlicht wird.c) § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; WpÜG § 14 Abs. 2; WpÜG § 35; WpÜG § 38 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 987.000 € Zug um Zug gegen Überlassung von 300.000 Aktien der B. AG in Anspruch, hilfsweise auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 987.000 €. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Beklagten kein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG veröffentlicht haben. Dazu seien sie aber so meint die Klägerin verpflichtet gewesen, da sie unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die B. AG durch Erwerb von mindestens 30 % der Aktien erlangt hätten.