Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 987.000 € Zug um Zug gegen Überlassung von 300.000 Aktien der B. AG in Anspruch, hilfsweise auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 987.000 €. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Beklagten kein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG veröffentlicht haben. Dazu seien sie aber so meint die Klägerin verpflichtet gewesen, da sie unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die B. AG durch Erwerb von mindestens 30 % der Aktien erlangt hätten.
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