OLG Dresden - Beschluß vom 06.02.1996
7 W 0017/96
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1996, 113
OLGReport-Dresden 1996, 245
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4975/95

Anspruch des Architekten auf Sicherungshypothek

OLG Dresden, Beschluß vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 7 W 0017/96

DRsp Nr. 1998/5014

Anspruch des Architekten auf Sicherungshypothek

»Der Architekt hat gem. § 648 BGB keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück, wenn er lediglich Planungsleistungen erbracht hat, aufgrund deren eine Baugenehmigung erteilt wurde, das Bauwerk danach aber nicht ausgeführt wird (im Anschluß an BGHZ 51, 190 ff.).«

Normenkette:

BGB § 648 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Architektin, begehrt die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung zu Lasten des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Grundstück ... in ...