KG - Urteil vom 01.03.2018
27 U 40/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 80/16

Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Bauunterlagen

KG, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 27 U 40/17

DRsp Nr. 2018/7693

Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Bauunterlagen

Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe von Bauunterlagen, Qualitätsnachweisen, Bedienungsanleitungen und Dokumentationen, da das Fehlen der Nachweise insoweit einen Werkmangel begründen würde.

I. 1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin sämtliche Ausführungszeichnungen und statische Nachweise für die Gründung sowie die Statik des Bauvorhabens R### -H## K#### in H##### gem. Positions-Nr. 1.03.016 des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R### H## K#### in H##### herauszugeben.

2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin den Nachweis zum Verbund gem. Positionen 1.07.145, 2.20.370 und 3.32.552 "Fundamenterder" (max. 10 Ohm an den Anschlussbahnen) des Leistungsverzeichnisses vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R### H## K#### in H##### herauszugeben.

3. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin zu den thermisch aktiven Decken gem. Leistungsverzeichnis vom 29.04.2009 bezüglich des Bauvorhabens R### H## K#### in H##### unter Positions -Nt. 1 .11, 2.24 und 3.36, die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für den Einsatz in Betondecken bis Feuerwiderstandsklasse F 120 sowie die labortechnische Untersuchung der Tragfähigkeit nach DIN 1045-l herauszugeben.