BGH - Urteil vom 08.05.2018
VI ZR 295/17
Normen:
BGB § 252; BGB § 823 Abs. 1; EnWG § 21a; ARegV § 18; ARegV § 19; ARegV § 20;
Fundstellen:
CR 2018, 812
MDR 2018, 1118
VersR 2018, 1067
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 15494/14
LG München I, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 5014/15

Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen; Schadensersatzanspruch bei einer Versorgungsunterbrechung aufgrund Beschädigung eines Stromkabels

BGH, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen VI ZR 295/17

DRsp Nr. 2018/8890

Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen; Schadensersatzanspruch bei einer Versorgungsunterbrechung aufgrund Beschädigung eines Stromkabels

EnWG § 21a ARegV § 18, § 19, § 20 Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt ("Qualitätselement-Schaden").

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 823 Abs. 1; EnWG § 21a; ARegV § 18; ARegV § 19; ARegV § 20;

Tatbestand