VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2018
8 ZB 18.1235
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 3; BayStrWG Art. 6 Abs. 7 S. 1; BayVwVfG Art. 35 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.1338

Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks mit darauf befindlicher Autowaschanlage auf Beseitigung von acht Stahlpfosten an einer Zufahrt seines Grundstücks nach Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs; Anforderungen an den Nachweis einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs durch die behördlich angeordnete Aufstellung der Stahlpfosten

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.1235

DRsp Nr. 2018/17034

Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks mit darauf befindlicher Autowaschanlage auf Beseitigung von acht Stahlpfosten an einer Zufahrt seines Grundstücks nach Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs; Anforderungen an den Nachweis einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs durch die behördlich angeordnete Aufstellung der Stahlpfosten

Eine straßenrechtliche Widmung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG erfolgt nicht durch den Bebauungsplan als dessen Bestandteil, sondern als eigenständige Allgemeinverfügung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 3; BayStrWG Art. 6 Abs. 7 S. 1; BayVwVfG Art. 35 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde die Entfernung von acht auf dem Grundstück FlNr. ...33 Gemarkung B... errichteten Stahlpfosten, um über dieses Grundstück auf die angrenzende Staatsstraße St ... fahren zu können.