VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2018
8 ZB 18.411
Normen:
BayStrWG Art. 52; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 278 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.3476
VG München, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.3478

Anspruch des Eigentümers mehrerer zusammenhängender Grundstücke auf Zuordnung seiner Grundstücken zu einer überörtlich bekannten Geschäftsstraße (Einnummerierung); Prüfung des Vorliegens einer willkürlichen Einnummerierung; Ordnungsgemäße Vergabe von Hausnummern

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.411

DRsp Nr. 2018/9813

Anspruch des Eigentümers mehrerer zusammenhängender Grundstücke auf Zuordnung seiner Grundstücken zu einer überörtlich bekannten Geschäftsstraße (Einnummerierung); Prüfung des Vorliegens einer willkürlichen Einnummerierung; Ordnungsgemäße Vergabe von Hausnummern

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 52; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 278 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer zusammenhängender Grundstücke in der Innenstadt von M ..., auf denen sich ein Büro-, Wohn- und Geschäftshauskomplex befindet und die an drei Seiten von der überörtlich bekannten Geschäftsstraße M ...straße sowie den weniger bekannten Straßen H ... und F ...straße umschlossen werden. Sie möchte letztlich für alle Gebäudeteile die Einnummerierung zur M ...straße.