BGH - Urteil vom 02.07.2013
VI ZR 351/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2177
BFH/NV 2013, 1903
DAR 2013, 571
DAR 2014, 308
MDR 2013, 1093
NJW 2013, 3719
NZV 2013, 4
NZV 2013, 587
VersR 2013, 1277
r+s 2013, 518
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12/12
LG Deggendorf, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 48/12

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Umsatzsteuer bei unterbliebenen Anfallens von Umsatzateuer bei der Ersatzbeschaffung von privat

BGH, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen VI ZR 351/12

DRsp Nr. 2013/19679

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Umsatzsteuer bei unterbliebenen Anfallens von Umsatzateuer bei der Ersatzbeschaffung von privat

Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 23. September 2011, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger von privat.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Oktober 2011 erwarb der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 14.700 €. Sein verunfalltes Fahrzeug wies laut Sachverständigengutachten vom 27. September 2011 einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 € netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 € auf. Die Beklagte rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der vom Kläger begehrten anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13 €.