OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2023
2 A 2535/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2141/20

Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage; Drittschützendes bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot; Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 2 A 2535/21

DRsp Nr. 2023/10279

Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage; Drittschützendes bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot; Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO[II.]) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 [III.]). Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [IV.]).

1. a. b. 2. 3.