OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2018
18 U 159/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 37/13

Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 18 U 159/16

DRsp Nr. 2018/9563

Anspruch des Patienten auf Rückzahlung gezahlten Arzthonorars

Der Honoraranspruch des Zahnarztes für die von ihm erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen entfällt auch bei Vorliegen von Behandlungsfehlern nur dann, wenn die Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Patient die durchgeführte prothetische Versorgung seit mehreren Jahren in unveränderter Form trägt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des erneuten Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.