KG - Urteil vom 20.02.2018
7 U 40/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 648a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 O 71/16

Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherung für titulierte Werklohnforderungen

KG, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 7 U 40/17

DRsp Nr. 2019/7833

Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherung für titulierte Werklohnforderungen

Dem Auftragnehmer steht auch für titulierte Werklohnforderungen ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 1 BGB zu.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin - 99 O 71/16 - über das Teilurteil des Senats vom 30. Juni 2017 hinaus teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Absicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag "F######, B### -M##, C####### ####, ### B###" eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB a. F. i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 162.404,19 € zu stellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 648a Abs. 1;

Gründe:

I.