Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Absicherung ihrer Vergütungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag "F######, B### -M##, C####### ####, ### B###" eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB a. F. i. V. m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 162.404,19 € zu stellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
I.
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