OLG Naumburg - Urteil vom 22.02.2001
2 U 140/00
Normen:
BGB § 640, § 648a, § 641 Abs. 3, § 648 a Abs. 1 S. 1, § 648 a Abs. 1, § 633 Abs. 3; EGBGB Art. 170 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1299 (Ls)
BauR 2001, 1603
OLGR-Naumburg 2001, 443
OLGReport-Naumburg 2001, 443
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 305/94

Anspruch des Unternehmers auf Sicherheitsleistung nach Abnahme des Werks

OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 2 U 140/00

DRsp Nr. 2001/9604

Anspruch des Unternehmers auf Sicherheitsleistung nach Abnahme des Werks

»1. § 648a BGB in der am 01. Mai 1993 geltenden Fassung ist auch auf die vor diesem Tag abgeschlossenen Verträge anwendbar.2. § 648a BGB findet auch nach Abnahme des Werkes Anwendung.3. Erbringt der Besteller die Sicherheitsleistung nicht, so ist der Werkunternehmer nicht verpflichtet, die Mängel am Werk zu beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 640, § 648a, § 641 Abs. 3, § 648 a Abs. 1 S. 1, § 648 a Abs. 1, § 633 Abs. 3; EGBGB Art. 170 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, macht eine Restwerklohnforderung geltend.

Die Parteien schlossen über die beiden Bauabschnitte des Bauvorhabens "C. " in B. am 12. Juni 1991 und am 24. März 1993 jeweils Baupauschalpreisverträge.

Die Klägerin erbrachte daraufhin Bauleistungen in erheblichem Umfang. Der Beklagte nahm diese Leistungen am 14. Januar und 29. März 1993 ab.

Nachdem das Landgericht der Klägerin durch Teilurteil vom 30. Juni 1997 bereits einen Betrag von 538.446,89 DM zuerkannt hat, ist zwischen den Parteien nunmehr noch ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 205.000,-- DM im Streit.