Die Klägerin, ein Bauunternehmen, macht eine Restwerklohnforderung geltend.
Die Parteien schlossen über die beiden Bauabschnitte des Bauvorhabens "C. " in B. am 12. Juni 1991 und am 24. März 1993 jeweils Baupauschalpreisverträge.
Die Klägerin erbrachte daraufhin Bauleistungen in erheblichem Umfang. Der Beklagte nahm diese Leistungen am 14. Januar und 29. März 1993 ab.
Nachdem das Landgericht der Klägerin durch Teilurteil vom 30. Juni 1997 bereits einen Betrag von 538.446,89 DM zuerkannt hat, ist zwischen den Parteien nunmehr noch ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 205.000,-- DM im Streit.
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