VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2018
20 ZB 17.30730
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 16.31688

Anspruch einer Prozesspartei auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung; Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 17.30730

DRsp Nr. 2018/14065

Anspruch einer Prozesspartei auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung; Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. April 2017 (Az. B 3 K 16.31688) ist unzulässig, soweit der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wurde. Im Übrigen ist er unbegründet, weil der dargelegte Zulassungsgrund nicht vorliegt.