VGH Bayern - Beschluss vom 03.08.2018
19 CE 18.1495
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4-5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 5 E 18.1214

Anspruch eines abgeschobenen Ausländers auf Eröffnung einer konkreten und kostenfreien Wiedereinreisemöglichkeit; Vorliegen der Voraussetzungen der Ausbildungsduldung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 19 CE 18.1495

DRsp Nr. 2019/5259

Anspruch eines abgeschobenen Ausländers auf Eröffnung einer konkreten und kostenfreien Wiedereinreisemöglichkeit; Vorliegen der Voraussetzungen der Ausbildungsduldung

Tenor

Die Nrn. I und II des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2018 werden von Amts wegen folgendermaßen geändert:

I.

Unter Aufhebung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 wird der Antragsgegner im Wege der einstweilen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine konkrete und kostenfreie Wiedereinreisemöglichkeit zu eröffnen und dem Senat hiervon bis spätestens 3. August 2018 Mitteilung zu machen.

II.

Unter Aufhebung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4-5;

Gründe

I.