VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2018
15 ZB 18.32985
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 18.31459

Anspruch eines ägyptischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gefahr der Gruppenverfolgung für koptische Christen in Ägypten

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 18.32985

DRsp Nr. 2019/3951

Anspruch eines ägyptischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gefahr der Gruppenverfolgung für koptische Christen in Ägypten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 24. September 2018 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.