BGH - Urteil vom 11.06.2013
VI ZR 209/12
Normen:
KUG § 22 S. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2013, 1063
GRUR 2013, 9
MDR 2013, 1161
NJW 2013, 3029
VersR 2013, 1272
ZUM 2013, 799
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/11
OLG Frankfurt am Main, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 189/11

Anspruch eines Aktivisten gegen eine Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Veröffentlichung eines mit einem Journalisten geführten Streitgesprächs anlässlich einer Mahnwache in Bezug auf ein Zeitgeschehen

BGH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen VI ZR 209/12

DRsp Nr. 2013/18522

Anspruch eines Aktivisten gegen eine Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Veröffentlichung eines mit einem Journalisten geführten Streitgesprächs anlässlich einer "Mahnwache" in Bezug auf ein Zeitgeschehen

Zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

KUG § 22 S. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung einer Fernsehsendung in Anspruch, in deren Verlauf sie in einem Streitgespräch mit einem Journalisten und Protagonisten der Sendung zu sehen und zu hören ist.