BGH - Beschluss vom 24.05.2012
VII ZR 34/11
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1395
BauR 2013, 853
MDR 2012, 903
NJW-RR 2012, 981
NZBau 2012, 493
WM 2012, 2210
ZfBR 2012, 651
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 316/09
OLG Frankfurt am Main, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 91/10

Anspruch eines Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung bei fehlender Einigung über deren Vergütung

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen VII ZR 34/11

DRsp Nr. 2012/14109

Anspruch eines Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung bei fehlender Einigung über deren Vergütung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 27.511,85 €

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 1;

Gründe

I.