VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
6 ZB 18.652
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SVG § 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 16.3065

Anspruch eines Berufssoldaten auf eine Beförderung; Berücksichtigung der Beförderung eines Kameraden trotz schlechterer dienstlicher Beurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.652

DRsp Nr. 2018/14245

Anspruch eines Berufssoldaten auf eine Beförderung; Berücksichtigung der Beförderung eines Kameraden trotz schlechterer dienstlicher Beurteilung

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2018 - M 21 K 16.3065 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 18.957,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SVG § 5 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 -BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.