BGH - Urteil vom 05.12.2023
KZR 101/20
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
BB 2023, 2882
BB 2024, 193
NZKart 2024, 99
RdE 2024, 56
WRP 2024, 480
WuW 2024, 218
NZBau 2024, 231
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 225/16
OLG Stuttgart, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 82/19

Anspruch eines Betreibers eines Fernwärmenetzes auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags; Aussetzung eines bereits begonnenen Auswahlverfahrens für den Weiterbetrieb des Netzes durch die Gemeinde

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen KZR 101/20

DRsp Nr. 2024/281

Anspruch eines Betreibers eines Fernwärmenetzes auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags; Aussetzung eines bereits begonnenen Auswahlverfahrens für den Weiterbetrieb des Netzes durch die Gemeinde

a) Dem Betreiber eines Fernwärmenetzes kann nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben. b) Eine Gemeinde kann von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen, wenn die Gemeinde ein bereits begonnenes Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes nur ausgesetzt, aber nicht beendet hat und der bisherige Netzbetreiber an diesem Verfahren beteiligt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.