BGH - Urteil vom 15.11.2012
I ZR 86/11
Normen:
CMR Art. 27 Abs. 1; CMR Art. 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1153
MDR 2013, 988
NJW 2013, 1730
ZIP 2013, 1048
ZfBR 2013, 451
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 106/06
OLG Stuttgart, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 49/10

Anspruch eines deutsches Speditionsunternehmens gegen einen in Italien ansässigen Transporteur wegen Verlustes von Transportgut; Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bei einer Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung aber vor Zustellung der Klage

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen I ZR 86/11

DRsp Nr. 2013/7968

Anspruch eines deutsches Speditionsunternehmens gegen einen in Italien ansässigen Transporteur wegen Verlustes von Transportgut; Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bei einer Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung aber vor Zustellung der Klage

Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den Beklagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

CMR Art. 27 Abs. 1; CMR Art. 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

a) b) 1. 2.