OVG Bremen - Urteil vom 08.05.2018
1 B 18/18
Normen:
BauGB § 12; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 560/17

Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der beigeladenen Grundstücksgesellschaft erteilten Baugenehmigung; Prüfung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan

OVG Bremen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 1 B 18/18

DRsp Nr. 2019/5051

Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der beigeladenen Grundstücksgesellschaft erteilten Baugenehmigung; Prüfung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan

1. Zur Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der durch Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO eine bauliche Nutzung allgemein festsetzt.2. Wer sein eigenes Grundstück formell und materiell illegal nutzt, kann für diese Nutzung keine Rücksichtnahme verlangen. Ob die Bauaufsichtsbehörde die illegale Nutzung duldet, ist für das Gebot der Rücksichtnahme nicht erheblich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 19. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der beigeladenen Grundstücksgesellschaft erteilte Baugenehmigung.