VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2018
14 ZB 18.45
Normen:
BBG § 81; BBG § 130 Abs. 1; BBG § 132; BRKG § 13 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 17.3165

Anspruch eines Hochschullehrers an der Universität der Bundeswehr auf Erstattung von Reisekosten; Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 18.45

DRsp Nr. 2018/6445

Anspruch eines Hochschullehrers an der Universität der Bundeswehr auf Erstattung von Reisekosten; Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise

§ 81 BBG - Reisekosten - gehört nicht zu den in § 132 BBG genannten Vorschriften, die auf hauptberufliches wissenschaftliches Personal einer Hochschule des Bundes im Sinne des § 130 Abs. 1 BBG - hier Universität der Bundeswehr - nicht anzuwenden sind. Die Erstattung der notwendigen Reisekosten richtet sich auch für diesen Personenkreis nach § 81 BBG bzw. den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. (Rn. 18)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 81; BBG § 130 Abs. 1; BBG § 132; BRKG § 13 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.