VGH Bayern - Urteil vom 04.12.2014
15 B 12.1450
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauO BY Art. 76;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.07.2010

Anspruch eines Nachbarn auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände

VGH Bayern, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 15 B 12.1450

DRsp Nr. 2015/6897

Anspruch eines Nachbarn auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände

1. Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage i.S.d. Art. 76 BayBO in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze. Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 S. 2 BayBO in Betracht. Der Dritte kann sich aber nicht darauf berufen, für die betreffende Anlagen sei ein Bauantrag zu stellen (Art. 76 S. 3 BayBO). Denn das nach Art. 76 S. 3 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.