BGH - Urteil vom 05.06.2012
X ZR 161/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2012, 645
MDR 2012, 1224
NJW 2012, 6
NZBau 2012, 652
WM 2013, 1140
ZfBR 2012, 701
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 17734/09
OLG München, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen U (K) 2872/10

Anspruch eines (potenziellen) Bieters auf Unterlassung der Verwendung bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren des öffentlichen Auftraggebers

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen X ZR 161/11

DRsp Nr. 2012/16238

Anspruch eines (potenziellen) Bieters auf Unterlassung der Verwendung bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren des öffentlichen Auftraggebers

Einem (potenziellen) Bieter steht gegen den öffentlichen Auftraggeber kein aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch darauf zu, die Verwendung bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren zu unterlassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. September 2008 I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 bundesligakarten.de).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 11. November 2010 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand